Mit dem „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ sollen die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt werden. Der Entwurf (Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen) enthält insbesondere folgende Aspekte: |
- Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge (inklusive Aktualisierung der Systematik),
- Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
- Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50,
- Pflege-Pauschbetrag unabhängig vom Kriterium „hilflos“,
- Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 sowie Einführung eines Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.
Quelle | Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen, Regierungsentwurf, BR-Drs. 432/20 vom 7.8.2020