Wegen der hohen Energiepreise hat die Bundesregierung ein Entlastungspaket auf den Weg gebracht. So soll die EEG-Umlage nicht erst zum Jahresende, sondern bereits zum 1.7.2022 entfallen. Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere auf folgende Aspekte hinzuweisen: |

Grundsätzlich beträgt die Pendlerpauschale 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 0,35 EUR. Eine weitere Erhöhung (auf dann 38 Cent) war für 2024 bis 2026 vorgesehen, die nun bereits rückwirkend ab dem 1.1.2022 gelten soll.

Zu dem gleichen Datum soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht werden.

Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2022 von 9.984 EUR auf 10.347 EUR steigen.

Energiepreispauschale, Familienzuschuss etc.

Am 23.3.2022 hat sich die Bundesregierung auf weitere Maßnahmen verständigt. Hier ein Überblick:

Die Energiesteuer auf Kraftstoffe soll für drei Monate auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden.

Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1 bis 5) sollen einmalig eine Energiepreispauschale von 300 EUR als Zuschuss zum Gehalt erhalten. Die Auszahlung soll über die Lohnabrechnung erfolgen und der Einkommensteuer unterliegen. Selbstständige sollen einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung erhalten.

Für jedes Kind soll ein Einmalbonus von 100 EUR über die Familienkassen ausgezahlt werden. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Quelle | Steuerentlastungsgesetz 2022, Regierungsentwurf vom 16.3.2022; Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23.3.2022: „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“