Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Eltern hatten ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter einem ihrer Söhne (A) ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer der Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen zivilrechtliche Herausgabeansprüche gegen A geltend. Wegen eines Vergleichs leistete A zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung in Höhe von 150.000 EUR.

Daraufhin beantragte A die Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung und die Berücksichtigung der Vergleichszahlung von 150.000 EUR. Doch dies lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht Münster und der Bundesfinanzhof sahen das aber anders.

Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

Eine derartige Zahlung des Beschenkten stellt für seine Schenkungsteuer ein rückwirkendes Ereignis nach der Abgabenordnung dar. Ein Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.5.2021, Az. II R 24/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225178; BFH, PM Nr. 35/21 vom 14.10.2021