Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Danach gilt für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) eine Reduzierung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Zudem wurden folgende Aspekte geregelt: |

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld werden bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

Arbeitgeberleistungen

Eine bereits im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.4.2020 enthaltene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen wurde nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“

Verdienstausfall von Eltern

Durch den neuen § 56 Infektionsschutzgesetz (BGBl I 2020, S. 587) wird der Verdienstausfall von Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten selbst betreuen müssen. Die Dauer der Lohnfortzahlung (67 % des Verdienstausfalls, maximal 2.016 EUR monatlich) wurde nun von sechs auf zehn Wochen pro Sorgeberechtigtem verlängert. Für Alleinerziehende gelten 20 Wochen.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), BR-Drs. 290/20 (B) vom 5.6.2020; Bundesrat Kompakt zum Tagesordnungspunkt Top 35 vom 5.6.2020