Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit nicht nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind. Das Urteil ist trotz zugelassener Revision rechtskräftig geworden. |

Sachverhalt

Eine selbstständige Tagesmutter betreute Kinder in einem Umfang zwischen 15 und 40 Wochenstunden. Ihre Einnahmen bestanden aus Zahlungen der Jugendämter (Anerkennungsbeiträge für Förderleistungen und Erstattung angemessener Kosten über Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 Sozialgesetzbuch [SGB] VIII bzw. Monatspauschalen) sowie von den Eltern der betreuten Kinder gezahlten Essensgeldern.

Das Finanzamt behandelte sämtliche Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen. Die Tagesmutter war indes der Auffassung, dass nur das Essensgeld zu versteuern sei. Die Zahlungen der Jugendämter seien als Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Erziehung gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Dem ist das Finanzgericht Münster jedoch nicht gefolgt.

§ 3 Nr. 11 EStG erfordert, dass die öffentlichen Gelder „ausschließlich“ zur Erziehung bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann regelmäßig kein Zweifel daran bestehen, dass an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder dazu bestimmt sind, die Erziehung zu fördern. Im Streitfall diente die Tätigkeit aber auch der Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und allgemeinen Betreuung.

Es entspricht neben dem Wortlaut auch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII, dass die Erziehung des Kindes anders als bei einer dauerhaften Vollzeitpflege nicht von der Tagespflegeperson übernommen werden soll. Der Erziehungsauftrag verbleibt bei den Eltern.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 10.10.2019, Az. 6 K 3334/17 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214213