Die wegen eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar. Das hat jüngst das Finanzgericht Köln entschieden. |
Sachverhalt |
Die Steuerpflichtigen hatten wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Wegen eines Vergleichs zahlte die Bank für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche 4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus. Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt hatte. Vielmehr liege eine steuerfreie Entschädigungszahlung vor. Das Finanzamt besteuerte den Vergleichsbetrag demgegenüber in voller Höhe. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. |
Nach Meinung des Finanzgerichts ist der Betrag aufzuteilen: Die Zahlung wegen Nutzungsersatz (2.535 EUR) ist steuerpflichtig. Hingegen ist der Vergleichsbetrag nicht steuerbar, soweit er anteilig auf die Rückgewähr überhöhter Zinszahlungen der Steuerpflichtigen an die Bank entfällt (1.690 EUR). Weder die Anmeldung der Kapitalertragsteuer noch die Steuerbescheinigung der Bank entfalten Bindungswirkung für die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber den Gläubigern der Erträge.
Beachten Sie | Das Finanzgericht Köln hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Da diese von den Steuerpflichtigen eingelegt wurde, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 14.8.2019, Az. 14 K 719/19, Rev. BFH Az. VIII R 30/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212814, PM des FG Köln vom 16.12.2019