Durch das dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019 will die Bundesregierung Verfahren vereinfachen und den bürokratischen Aufwand verringern. Nachfolgend ein Überblick über ausgewählte Änderungen. |

Bis dato war ein Steuerklassenwechsel grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich. Allerdings bestanden bereits eine Reihe von Ausnahmen, die Ehegatten und Lebenspartnern zusätzliche Steuerklassenwechsel im Laufe eines Kalenderjahres ermöglichten, um so auf Änderungen im persönlichen Bereich (z. B. Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses, Tod eines Ehegatten, Trennung) reagieren zu können.

Mit Wirkung ab dem 1.1.2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern nun nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt.

Bei der Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit wurde der Steuerpflichtige vom Finanzamt bis dato grundsätzlich dazu aufgefordert, in einem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ weitere Auskünfte zu erteilen. Nunmehr muss das jeweilige Finanzamt nicht mehr auffordern, sondern der Steuerpflichtige muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung erfolgen.

Beachten Sie | Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

MERKE | Die Neuregelung trat grundsätzlich am 1.1.2020 in Kraft. Weil die technischen und organisatorischen Vorbereitungen zur Umsetzung der elektronischen Mitteilung jedoch einige Zeit benötigen, wird das Bundesfinanzministerium den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in einem Schreiben mitteilen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Bis dahin sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.

Der steuerfreie Höchstbetrag für Maßnahmen der Arbeitgeber zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention wurde mit Wirkung ab 2020 um 100 EUR auf 600 EUR angehoben.

Umsatzsteuerlich ist insbesondere auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Der Vorjahresumsatz für die Kleinunternehmergrenze wurde von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Die Neuregelung trat am 1.1.2020 in Kraft.
  • Für Neugründer wurde die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt.

Quelle | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019, BGBl I 2019, S. 1746