Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. |

Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt

Der Alleingesellschafter einer GmbH war bis zum Jahr 2010 als deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt der Alleingesellschafter auf der Grundlage einer Pensionszusage von der GmbH monatliche Pensionszahlungen. In 2011 wurde der Alleingesellschafter dann erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die GmbH weiter.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien. Begründung: Wenn in einer Pensionszusage für den Eintritt des Versorgungsfalls auch das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft festgelegt ist, liege in Pensionszahlungen trotz Anstellung als Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Demgegenüber machte die GmbH geltend, dass die Wiedereinstellung ihres Gesellschafters als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt. Es habe die Gefahr des Verlustes von Aufträgen bestanden. Zudem sei ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet und nicht das bisherige Anstellungsverhältnis weitergeführt worden. Die spätere Wiedereinstellung könne nicht zu einer Schädlichkeit der Pensionszahlung im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Das Finanzgericht Münster hat im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, obwohl der Bundesfinanzhof die Auffassung vertritt, dass der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt wird, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet würden.

Begründung des Bundesfinanzhofs: Angesichts des Zwecks der Alterssicherung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft entweder verlangen, dass

  • das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird oder
  • der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit aufgeschoben wird.

Das Finanzgericht Münster begründete seine Entscheidung insbesondere mit den Besonderheiten des Sachverhalts: Bei Beginn der Pensionszahlung war die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit erfolgte allein im Interesse der GmbH.

Zudem hatte das neue Geschäftsführergehalt letztlich nur Anerkennungscharakter, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge betrugen. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart.

Beachten Sie | Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen. Da diese inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 25.7.2019, Az. 10 K 1583/19 K, Rev. BFH Az. I R 41/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211193