Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist der Altersentlastungsbetrag bei der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Da gegen diese Entscheidung aber bereits die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |

Hintergrund

Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Kalenderjahr, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der übrigen Einkünfte, wobei Versorgungsbezüge und Leibrenten außen vor bleiben. Der Höchstbetrag liegt in diesen Fällen bei 1.900 EUR.

Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren werden, wird der Altersentlastungsbetrag nach und nach auf 0 EUR abgeschmolzen.

Entscheidung

Nach den Einkommensteuerrichtlinien, an die das Finanzamt gebunden ist, wird der Altersentlastungsbetrag bei der Ermittlung des Verlustabzugs nicht berücksichtigt.

Hierzu hat das Finanzgericht Köln nun ausgeführt: Im Rahmen des Verlustausgleichs ist der Altersentlastungsbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und kann darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht. Diesem Umstand ist bei der Verlustfeststellung Rechnung zu tragen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 12.12.2018, Az. 10 K 1730/17, Rev. BFH Az. IX R 3/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207634; R 10d. Abs. 1 EStR