Tragen Eltern wegen einer Unterhaltsverpflichtung die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes, können sie diese als eigene Beiträge als Sonderausgaben absetzen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt das aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Die Finanzverwaltung war hier bis dato großzügiger. |

Sachverhalt

Zunächst hatte das Kind (Berufsausbildung) die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht. Da sich diese wegen des geringen Einkommens steuerlich nicht auswirkten, machten die Eltern die Aufwendungen in ihrer Steuererklärung mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt. Das Finanzamt und das Finanzgericht Köln lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab, was der Bundesfinanzhof im Ergebnis bestätigte.

Die von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassen grundsätzlich auch die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Beiträge müssen dem Kind jedoch im Veranlagungszeitraum wegen einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet worden sein. Dass Naturalunterhalt geleistet wurde, reicht nicht.

Beachten Sie | Bislang forderte das Bundesfinanzministerium für den Sonderausgabenabzug, dass die Eltern den Aufwand wirtschaftlich getragen haben. Unerheblich sei, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden. Wie die Verwaltung mit der anderslautenden Rechtsprechung umgehen wird, bleibt abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.3.2018, Az. X R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204849; BMF-Schreiben vom 24.5.2017, Az. IV C 3 – S 2221/16/10001: 004, Rz. 81