| Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, kommt es für die Höhe des Kindergelds darauf an, wer den Antrag stellt. Dies zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund: Das monatliche Kindergeld ist derzeit wie folgt gestaffelt: Jeweils 194 EUR für das erste und zweite Kind, 200 EUR für das dritte Kind und 225 EUR für jedes weitere Kind.

Sachverhalt

Ein Paar lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Es hatte ein gemeinsames Kind. Im Haushalt befanden sich noch zwei Kinder, die die Partnerin aus einer früheren Beziehung mitgebracht hatte. Der Mann beantragte für das gemeinsame Kind Kindergeld. Dabei begehrte er ein erhöhtes Kindergeld, weil dieses Kind das „dritte“ Kind darstelle. Doch diesen Zählkindervorteil lehnten die Familienkasse und schließlich auch der Bundesfinanzhof ab. Begründung: Bei den älteren Kindern handelt es sich aus der Sicht des Mannes weder um leibliche noch um Adoptiv- oder Pflegekinder.

Erforderlich ist eine gesteigerte Verbundenheit zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind. Und daran, so der Bundesfinanzhof, fehlt es bei einer jederzeit lösbaren Lebensgemeinschaft zwischen unverheirateten Lebensgefährten.

PRAXISTIPP | Der Zählkindervorteil hätte erreicht werden können, wenn die Frau den Kindergeldantrag für das gemeinsame Kind gestellt hätte. Für das dritte – das jüngste – Kind hätte es dann mehr Kindergeld gegeben, weil die beiden älteren Kinder leibliche Kinder der Antragstellerin waren.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.4.2018, Az. III R 24/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202408