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Zum Abzug von Aufwendungen bei einer Übungsleitertätigkeit

30. August 2018

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| Erzielt ein Sporttrainer steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund: Tätigkeiten, die im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags begünstigt sind, bleiben bis zu 2.400 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Die Finanzverwaltung legt die vorgenannte gesetzliche Regelung so aus, dass ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nur dann möglich ist, wenn die Einnahmen und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. Dies sieht der Bundesfinanzhof jedoch anders: Liegen die Einnahmen unterhalb des Freibetrags, können die Aufwendungen insoweit abgezogen werden, als sie die Einnahmen übersteigen:

Beispiel

Die Einnahmen betragen 1.200 EUR, die hierauf entfallenden Ausgaben 4.000 EUR. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich ein Verlust von 2.800 EUR.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat aber auch klargestellt, dass in derartigen Fällen zunächst die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen ist. Denn sollte die Tätigkeit als Liebhaberei anzusehen sein, wären die Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich. Ein steuerlicher Verlustabzug wäre somit ausgeschlossen.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 23/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200590; R 3.26 Abs. 9 S. 1 Lohnsteuerrichtlinien

 

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