| In ihrer „Nachgefragt-Reihe“ hat die Minijob-Zentrale jüngst die Frage beantwortet, ob derselbe Arbeitgeber einen Minijobber gleichzeitig in seiner Einzelfirma und in seinem privaten Haushalt beschäftigen kann. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, dürfte aber wegen der damit verbundenen Restriktionen oftmals nicht wirklich praktikabel sein. |

Sachverhalt

Ein Zahnarzt hat in seiner Praxis eine 450-EUR-Minijobberin als Raumpflegerin beschäftigt. Da er mit ihrer Arbeitsleistung äußerst zufrieden ist, möchte er sie zusätzlich (ebenfalls auf 450-EUR-Basis) in seinem privaten Haushalt als Haushaltshilfe einstellen. Die Beschäftigung als Haushaltshilfe soll über das Haushaltsscheck-Verfahren abgerechnet werden. Ist das möglich?

Der Zahnarzt kann die Minijobberin sowohl in seiner Praxis als auch in seinem Privathaushalt beschäftigen. Da es sich dabei aber um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt, ist die Minijobberin ausschließlich über die Praxis zu melden und abzurechnen, sodass die für gewerbliche Minijobs üblichen Abgaben auf den Gesamtverdienst aus beiden Beschäftigungen zu zahlen sind. Die Beschäftigung im Privathaushalt kann daher nicht gesondert über das Haushaltsscheck-Verfahren abgerechnet werden.

450-EUR-Grenze gilt für beide Beschäftigungen

Der Gesamtverdienst aus beiden Beschäftigungen darf (durchschnittlich) im Monat 450 EUR nicht überschreiten. Anderenfalls handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Quelle | Minijob-Zentrale vom 24.4.2017 „Nachgefragt (17): 2 Minijobs bei einem Arbeitgeber – geht das?“, unter iww.de/s145