| Im Steuerrecht ist nur eines sicher, es wird nie langweilig. Dafür hat aktuell der Bundesfinanzhof gesorgt. Denn nach neuer Sichtweise ist die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen stufenweise zu ermitteln, wodurch der steuerliche Abzug grundsätzlich erhöht wird. |
Hintergrund: Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen (z. B. Krankheitskosten) ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Die Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 EUR, Stufe 2 bis 51.130 EUR, Stufe 3 über 51.130 EUR) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %).
Das folgende Beispiel verdeutlicht, wie die zumutbare Belastung nach bisheriger Rechtslage und nach der neuen BFH-Sichtweise ermittelt wird:
Beispiel |
Ein verheirateter Steuerpflichtiger (ein Kind) hat in seiner Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.148 EUR erklärt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 51.835 EUR. Bisherige Ermittlung: Stufe 3 (über 51.130 EUR): 0,04 x 51.835 EUR = 2.073 EUR Nach Abzug der zumutbaren Belastung wirken sich 2.075 EUR steuermindernd aus. Neue stufenweise Ermittlung: Stufe 1 (bis 15.340 EUR): 0,02 x 15.340 EUR = 306,80 EUR Stufe 2 (über 15.340 EUR bis 51.130 EUR): 0,03 x 35.790 EUR = 1.073,70 EUR Stufe 3 (über 51.130 EUR): 0,04 x 705 EUR = 28,20 EUR Die zumutbare Belastung nach der stufenweisen Ermittlung beträgt nur 1.409 EUR. Somit sind die Aufwendungen in Höhe von 2.739 EUR abziehbar. |
Quelle | BFH-Urteil vom 19.1.2017, Az. VI R 75/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192930