Der Antrag, Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Diese Frist gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch, wenn sich Kapitalerträge erst durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Betriebsprüfung ergeben. |

Hintergrund

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Allerdings dürfen in diesem Fall auch keine Werbungskosten im Zusammenhang mit den Erträgen abgezogen werden. Es gilt vielmehr ein Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung).

Als Alternative bietet sich das Teileinkünfteverfahren an. Dieses ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % beteiligt ist und durch seine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

Dann unterliegen die Beteiligungserträge zu 60 % der tariflichen Einkommensteuer. Werbungskosten werden ebenfalls zu 60 % berücksichtigt.

Entscheidung

Wird der Antrag auf Teileinkünfteverfahren erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt, ist das selbst dann nicht fristgerecht, wenn zuvor ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wurde. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen konkludenten Optionsantrag.

Die Frist gilt auch, wenn eine vGA aus einer Beteiligung erst durch eine Betriebsprüfung festgestellt wird und der Steuerpflichtige in der unzutreffenden Annahme, keine Kapitalerträge erzielt zu haben, keinen Antrag gestellt hat.

PRAXISTIPP | Ein Antrag kann auch vorsorglich gestellt werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn das Risiko besteht, dass das Finanzamt nachträglich eine vGA feststellen könnte. Hier ist indes zu bedenken, dass der Antrag (solange er nicht widerrufen wird) auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume gilt.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.5.2019, Az. VIII R 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210785